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zum 01.01.2023 tritt die Neufassung des JStG in Kraft, Vorgesehen ist die MwSt.-Befreiung für Anlagen, die wohnungsnah oder an/auf öffentlich genutzten Gebäuden in Deutschland installiert werden. Genau definiert sind diese im UST 2023 § 12 ABS. 3:
Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
,,(…) die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.”
Hier finden Sie Gesetzestexte und FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“
Bestätigen Sie, dass sie die Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung erfüllen. Wenn ja, kreuzen Sie das Kästchen an, dass die von Ihnen erworbenen Produkte von der Mehrwertsteuer befreit sind. (siehe Screenshot)👇
Für Produkte, die nach Österreich verkauft werden, prüfen Sie bitte, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 28 Abs. 62 UStG erfüllt sind. Ist dies der Fall, kreuzen Sie bitte an, dass Sie beim Kauf der Ware von der Umsatzsteuer befreit sind. Durch Ankreuzen dieses Feldes versichern Sie, dass
Diese Option zur Umsatzsteuerbefreiung ist nicht mit einem verbindlichen Preisangebot des Verkäufers verbunden. Der Gesamtpreis ergibt sich aus den Produktpreisen und Steuern sowie ggf. zusätzlichen Kosten wie Versand etc. Wenn der Kunde angibt, dass er von der Mehrwertsteuer befreit ist, wird der angegebene Preis auf dieser Grundlage angezeigt. Erforderlichenfalls hat der Kunde bei der Steuerfahndung mitzuwirken.
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